Amtsblatt vom 12.04.2012

  1. B e k a n n t m a c h u n g
  2. Bekanntmachung der Genehmigung
  3. Bekanntmachung Friedhofswesen
  4. Beschluss-Nr. 338/2012 vom 28.03.2012
  5. Beschluss-Nr. 351/2012 vom 28.03.2012
  6. Beschluss-Nr. 352/2012 vom 28.03.2012
  7. Beschluss-Nr. 353/2012 vom 28.03.2012
  8. Beschluss-Nr. 356/2012 vom 28.03.2012
  9. Information der Meldebehörde
  10. Veröffentlichung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Hildburghausen
  11. WAHLBEKANNTMACHUNG

B e k a n n t m a c h u n g

Bekanntmachung

Jagdgenossenschaft Hildburghausen


- Der Jagdvorsteher


 


Diejenigen Mitglieder der Jagdgenossenschaft Hildburghausen, die nicht an der Mitgliederversammlung am 23.03.2012 teilgenommen haben und den Reinertrag auf ihre bejagbare(n) Grundfläche(n) in Anspruch nehmen wollen, haben die Möglichkeit vom 02. April bis zum 31. Mai 2012 in der Stadtverwaltung Hildburghausen, Clara-Zetkin-Straße  3, 1. Stock Zimmer 1 - 5, während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung diesen Anspruch gegen Unterschriftsleistung geltend zu machen.


 


Steffen Harzer


Jagdvorsteher

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Bekanntmachung der Genehmigung

Bekanntmachung

der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hildburghausen einschließlich der Gemarkungen Birkenfeld, Häselrieth und Wallrabs sowie der Ortsteile Bürden, Ebenhards, Gerhardtsgereuth, Leimrieth, Pfersdorf (einschl. Gemarkung Friedenthal) und Weitersroda (einschl. Gemarkung Friedrichsanfang)


Die vom Stadtrat in der Sitzung am 01.06.2011 mit Beschluss-Nr. 105/2011 beschlossene 10. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Kalksteintagebau Leimrieth/Wallrabs“ wurde mit Bescheid 310-4621.10-547/2011-16069024-Hildburghausen 10.Ä vom 14.11.2011 des Landesverwaltungsamtes, Ref. 310, gemäß § 6 Abs. 1 i.V.m. § 244 BauGB in der Neufassung des Bauge-setzbuches vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I, S. 1509) genehmigt.


Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.


Jedermann kann die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung dazu in der Stadtverwaltung Hildburghausen, Clara-Zetkin-Straße 3, während folgender Zeiten


 


Montag    8.45 Uhr - 12.00 Uhr


Dienstag  8.45 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr


Mittwoch 8.45 Uhr - 12.00 Uhr


Donnerstag 8.45 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 - 19.00 Uhr


Freitag     8.45 Uhr - 12.00 Uhr


 


einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.


Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, in § 214 Abs. 2 sowie in § 214 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.


Hildburghausen, den 02.04.2012


 


Steffen Harzer


Bürgermeister


Stadt Hildburghausen                Siegel

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Bekanntmachung Friedhofswesen

Bekanntmachung

- Prüfung der Standsicherheit der Grabmale -


 


Zum Schutz der Versicherten sowie im Rahmen der allgemeinen Verkehrs-sicherungspflicht nach § 823 BGB und gemäß Unfallverhütungsvorschrift VSG 4.7.  der Gartenbau-Berufsgenossenschaft ist der Friedhofsträger verpflichtet, zumindest einmal jährlich alle Grabsteine auf Standsicherheit zu prüfen.


Die Stadt Hildburghausen gibt folgende Termine zur Durchführung der jährlichen Standsicherheitsprüfung bekannt:


 


Friedhof Bürden      am 21.05.2012 13.00 Uhr


Friedhof Weitersroda am 21.05.2012 13.20 Uhr


Friedhof Pfersdorf  am 21.05.2012 13.45 Uhr


Friedhof Leimrieth   am 21.05.2012 14.00 Uhr


Friedhof Ebenhards am 21.05.2012 14.30 Uhr


Friedhof Häselrieth am 22.05.2012 10.00 Uhr


Friedhof Wallrabs   am 22.05.2012 10.30 Uhr


Friedhof Birkenfeld am 22.05.2012 11.15 Uhr


Zentralfriedhof        am 22.05.2012 13.00 Uhr


                            am 23.05.2012 09.30 Uhr


 


Änderungen unter Vorbehalt.


Nutzungsberechtigte und interessierte Bürger haben die Möglichkeit teilzu-nehmen.


 


Steffen Harzer


Bürgermeister


Stadt Hildburghausen

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Beschluss-Nr. 338/2012 vom 28.03.2012

Beschluss

Beschlussgegenstand:


Vermietung des Feuerwehrgerätehauses in Häselrieth


 


Beschluss:


Der Stadtrat beschließt die Vermietung des Feuerwehrgerätehauses Häselrieth an den  Häselriether Feuerwehrverein e. V.


Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Vertragshandlung vorzunehmen.


 


Steffen Harzer


Bürgermeister


Stadt Hildburghausen                Siegel

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Beschluss-Nr. 351/2012 vom 28.03.2012

Beschluss

Beschlussgegenstand:


Beschluss über die Verpachtung des städtischen Wildgeheges „An den gemauerten Teichen“


 


Beschluss:


Der Stadtrat beschließt die Verpachtung des städtischen Wildgeheges „An den gemauerten Teichen“.


 


Steffen Harzer


Bürgermeister


Stadt Hildburghausen                Siegel

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Beschluss-Nr. 352/2012 vom 28.03.2012

Beschluss

Beschlussgegenstand:


Festzulegende Maßnahmen in einem Haushaltssicherungskonzept


 


Beschluss:


Der Stadtrat beschließt den als Anlage beigefügten Maßnahmekatalog als Bestandteil eines Haushaltssicherungskonzeptes der Stadt Hildburghausen für das Haushaltsjahr 2012 und dem Finanzplanungszeitraum 2013 bis 2015.


 


Steffen Harzer


Bürgermeister


Stadt Hildburghausen                Siegel

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Beschluss-Nr. 353/2012 vom 28.03.2012

Beschluss

Beschlussgegenstand:


1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Hildburghausen


Beschluss:


Der Stadtrat der Stadt Hildburghausen beschließt die erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Hildburghausen in der vorliegenden Fassung.


 


Steffen Harzer


Bürgermeister


Stadt Hildburghausen Siegel


 


1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindertages-einrichtungen der Stadt Hildburghausen


Aufgrund der §§ 19 Abs. 1,  20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO)  in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41),  zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 04. Mai 2010 (GVBl. S. 113, 114) und der Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz-ThürKitaG) vom 16.12.2005 (GVBl. S. 371) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 105) hat der Stadtrat der Stadt Hildburghausen in der Sitzung am 28.03.2012 (Beschluss-Nr. 353/2012) die folgende Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen beschlossen:


 


Artikel 1


§ 4


Öffnungszeiten/Betreuungsumfang


Absatz 2 erhält folgende Fassung:


(2) Die Eltern haben die Möglichkeit, zwischen den Betreuungszeiten halbtags und ganztags zu wählen. Hierbei wird die Kernbetreuungszeit von 8.00 bis 12.00 Uhr (einschließlich Mittagessen) grundsätzlich festgeschrieben.


Über die gewählte Betreuungszeit schließt die Stadt Hildburghausen mit den Eltern eine Vereinbarung ab. Wird bei Halbtagsplätzen die vereinbarte Betreuungszeit 3 x im Monat überzogen, erfolgt die Berechnung nach der eines Ganztagsplatzes. Wünschen die Eltern eine Änderung der ursprünglichen Betreuungszeit, muss dies der Leitung der Kindertagesstätte vier Wochen vor der Änderung der Betreuungszeit schriftlich mitgeteilt werden. Die Änderung der Betreuungszeit ist nur zum vollen Monat möglich.


Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.


Artikel 2


In-Kraft-Treten


Diese Satzung tritt am  01.05.2011 in Kraft.


 


Hildburghausen, den 05.04.2012


 


Steffen Harzer


Bürgermeister


Stadt Hildburghausen                Siegel

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Beschluss-Nr. 356/2012 vom 28.03.2012

Beschluss

Beschlussgegenstand:


Verpachtung des Grundstückes Fl.-Nr. 1789 in der Gemarkung Hildburghausen


 


Beschluss:


Der Stadtrat beschließt die Verpachtung  des Grundstückes Fl.-Nr. 1789 in der Gemarkung Hildburghausen an den Tierschutzverein Südthüringen e. V., vertreten durch die Vorsitzende Frau Hahn, für eine Laufzeit von 25 Jahren.


Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Vertragshandlung vorzunehmen.


Gleichzeitig wird der Beschluss Nr. 51/2010 vom 17.03.2010 aufgehoben.


 


Steffen Harzer


Bürgermeister


Stadt  Hildburghausen                Siegel

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Information der Meldebehörde

Allgemeines

Die Meldebehörde der Stadt Hildburghausen weist darauf hin, dass Personaldokumente (Personalausweis, Reisepass) mit einer Gültigkeitsdauer von sechs bzw. zehn Jahren ausgestellt werden.


Jeder Bürger, der der Ausweispflicht  unterliegt, ist verpflichtet, rechtzeitig vor Ablauf ein neues Dokument (Personalausweis, Reisepass) zu beantragen. In der Regel reichen dafür zwei bis drei Wochen vorher aus.


Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Hildburghausen werden daher gebeten, die Gültigkeit ihrer Personaldokumente zu überprüfen. Für Rückfragen stehen Ihnen die Bediensteten der Meldebehörde gern zur Verfügung (Tel. 03685/774118).


 


Steffen Harzer


Bürgermeister


Stadt Hildburghausen

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Veröffentlichung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Hildburghausen

Bekanntmachung

gemäß Artikel 2 der Achten Satzung zur Änderung der Satzung über Friedhofsgebühren der Stadt Hildburghausen


Satzung vom 05.02.1999 - veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Nr. 01/2003 vom 16.01.2003 in der Fassung der


1. Änderung - veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Nr. 02/2003 vom 30.01.2003


2. Änderung - veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Nr. 02/2003 vom 30.01.2003


3. Änderung - veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Nr. 03/2003 vom 13.02.2003


4. Änderung - veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Nr. 04/2003 vom 27.02.2003


5. Änderung - veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Nr. 13/2004 vom 16.12.2004


6. Änderung - veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Nr. 05/2005 vom 02.06.2005


7. Änderung - veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Nr. 01/10 vom 12.01.2010


8. Änderung - veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Nr. 02/12 vom 01.03.2012


Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der jeweils gültigen Fassung sowie des § 27 der Friedhofssatzung der Stadt Hildburghausen erlässt die Stadt Hildburghausen durch Beschluss des Stadtrates in der Sitzung am 15.02.2012 folgende Satzung:


 


§ 1


Gebührenpflicht


Die Benutzung der städtischen Friedhöfe und seiner Einrichtungen ist gebührenpflichtig.


1. Für die Bestattungen, Benutzung der Einrichtungen der Friedhöfe, die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung, bei der Belegung von Reihengrabstätten sowie für die Überlassung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten werden Gebühren erhoben, die in der Satzung festgesetzt sind.


2. Wird von einer Bestattung oder einer Benutzung der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe nach der Bestellung Abstand genommen, sind die Gebührenschuldner verpflichtet, der Friedhofsverwaltung die Aufwendungen zu ersetzen, die durch die Vorbereitung für die Bestattung oder Benutzung der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe entstanden sind.


3. Werden nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung oder Bestatter Leistungen bei der Bestattung (z. B. Sargträger) durch nahestehende Personen vorgenommen, so wird diese Leistung nicht in die Gebührenaufstellung aufgenommen.


 


§ 2


Gebührenschuldner


1. Gebührenschuldner ist, wer


a) gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen,


b) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,


c) eine Bestattung in einer Reihengrabstätte in Auftrag gibt,


d) Einrichtungen der städtischen Friedhöfe benutzt oder


e) eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt.


2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.


Das sind bei Erstbestattungen u. a.:


- die Erben des beizusetzenden Verstorbenen,


- der überlebende Ehegatte,


- unterhaltspflichtige Verwandte des Verstorbenen in gerader Linie.


 


§ 3


Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit


1. Die Gebühren entstehen mit der Bestattung, mit der Benutzung der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe, mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen


der Friedhofsverwaltung, mit dem Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte, der Überlassung einer Reihengrabstätte oder den notwendigen Unterhaltungsleistungen einschließlich aller Sachkosten für die öffentlichen Flächen und Einrichtungen auf den Friedhöfen.


2. Dem Gebührenschuldner wird ein Gebührenbescheid erteilt. Die Gebühren sind innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist (4 Wochen) nach Zustellung des Bescheides bei der Stadtkasse Hildburghausen einzuzahlen oder auf ein Konto der Stadt zu überweisen.


3. Die Friedhofsunterhaltungsgebühren  (FUG) werden bei Übernahme eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte bzw. deren Verlängerung oder mit Übernahme eines Reihengrabes als Gebühr für das laufende Kalenderjahr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.


 


§ 4


Rechtsbehelf/Zwangsmittel


 1. Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.


2. Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.


3. Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.


 


§ 5


Gebühren


 


1.                Grabnutzungsgebühren


1.1.          Erwerb Urnenreihengrab (20 Jahre) 310,00 €


1.2.          Erwerb Kindergrab bis 10 Jahre für 20 Jahre 310,00 €


1.3.          Urnengrabstelle in der Urnengemeinschaftsanlage (20 Jahre) 306,00 €


1.4.          Erwerb Urnenwahlgrab (25 Jahre) 388,00 €


1.5.          Erwerb Urnenwahlgrab (30 Jahre) 465,00 €


1.6.          Erwerb Reihengrab-Erdbestattung (30 Jahre) 506,00 €


1.7.          Erwerb Wahlgrab-Erdbestattung, zweistellig (30 Jahre) 1012,00 €


1.8.          Verlängerung der Nutzungsrechte für Wahlgräber


                errechnet sich anteilmäßig pro Jahr entsprechend o. a. Gebühren


1.9.          Für die Erweiterung von Wahlgräbern auf dreistellig und mehr


                30 % zu 1.7.


1.10.        Überschreitet bei einer beabsichtigten Beisetzung in einem Reihen- oder   Wahlgrab die Ruhezeit die Nutzungsdauer, wird entsprechend §§ 11 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung verfahren und eine Ausgleichsgebühr auf der Grundlage der Erstgebühr nach den erforderlichen Jahren erhoben.


1.11.        Bei vorzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechtes werden keine Gebühren zurückerstattet.


 


2.                Bestattungsgebühren


ersatzlos gestrichen (Sechste Satzung zur Änderung der Satzung über Friedhofsgebühren der Stadt Hildburghausen vom 31.05.2005 - veröffentlicht im „Hildburghäuser Stadtanzeiger“ am 02.06.2005)


 


3.              Benutzungsgebühren der Friedhofseinrichtungen


3.1. Leichenhallenbenutzung   78,00 €


3.2. Feierhallenbenutzung (Zentralfriedhof) 134,00 €


3.3. Benutzung einer Kapelle in den Stadtteilen und


      Ortsteilen, soweit sie den Anforderungen entsprechen 77,00 €


3.4. Aufbahrungsraum 20,00 €


3.5. Aufbewahrung einer Urne bis fünf Tage 10,00 €


        - jeder weitere Tag    5,00 €


3.6. Benutzung des Harmoniums oder Tonträger 13,00 €


 


4.                Grabmalgenehmigungsgebühren


- Gebühren für die Zulassung von Grabzeichen


- für die Überprüfung des Antrages und die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabzeichens oder eine bauliche Anlage (Einfassung) im Zusammenhang mit der Beisetzung.


Die Anträge werden vom beauftragten Steinmetz zur Genehmigung bei der Friedhofsverwaltung Hildburghausen eingereicht.


4.1. Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten bis 1,5 qm 26,00 €


4.2. Erdreihen- und Wahlgräber sowie Urnenwahlgräber 50,00 €


4.3. Veränderungen/Ergänzungen 10,00 €


 


5. Gebühren für Umbettungen


5.1. Für die Umbettung einer erdbestatteten Leiche 486,00 €


5.2. Für Kinder bis zu zehn Jahren (einschließlich Öffnen und Schließen des alten und neuen Grabes)                 256,00 €


5.3. Urnenausbettung je Urne   36,00 €


5.4. Urnenumbettung 77,00 €


 


6.  Gebühren für sonstige Leistungen und Verwaltungsgebühren


6.1. Bearbeitung von Anträgen auf Aus- und Umbettung 8,00 €


6.2. Anträge auf Rückgabe bzw. Umschreibung eines Wahlgrabes 8,00 €


6.3. Bearbeitung von Urnenanforderungen 8,00 €


6.4. Ausfertigung von Zweitschriften 5,00 €


6.5. Antrag auf Ausstellung einer Graburkunde 5,00 €


6.6. Bearbeitung von Anträgen auf Verlängerung des Nutzungsrechtes für Wahlgräber 8,00 €


6.7. Zuweisung einer Grabstätte 8,00 €


6.8. Ausstellung der Genehmigung für die Zulassung der Gewerbetreibenden gem. § 7 Abs. 2 der Friedhofssatzung (jährlich) 23,00 €


 


7.   Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG)


 Für die regelmäßige Nutzung aller Einrichtungen auf den Friedhöfen, die Bewirtschaftung der öffentlichen Wege und Grünflächen, die jährliche Kontrolle der Standfestigkeit der Grabmale sowie alle sonstigen Instandsetzungstätigkeiten wird für alle Grabstätten der städtischen Friedhöfe, für die ein Nutzungs-recht besteht, eine jährliche Gebühr erhoben.


Diese beträgt    65,00 €.


 


8.   Gebühren für die Beräumung und Einebnung von Grabstätten


 


8.1. Beräumung und Einebnung von Grabstätten


                nach Ablauf der Nutzungszeit für den Genehmigungs-


                antrag     8,00 €


8.2. Beräumung und Einebnung von Grabstätten


                vor Ablauf der Nutzungszeit für den Genehmigungs-


                antrag     8,00 €


8.2.1. Erdwahlgräber für restliche Nutzungszeit pro Jahr 18,00 €


8.2.2. Erdreihengräber für restliche Nutzungszeit pro Jahr 15,00 €


8.2.3. Urnengräber für restliche Nutzungszeit pro Jahr 13,00 €


 


9. Für Leistungen der Stadt, für die in dieser Satzung keine Gebühren, Auslagen und Kosten vorgesehen sind, kann die Stadt (Friedhofsverwaltung) gesonderte Vereinbarungen   mit den Schuldnern über die Höhe der Erstattung der Kosten treffen.


 


§ 6


Zuständigkeit


Die Gebühren nach § 5 dieser Satzung setzt die Friedhofsverwaltung fest.


 


§ 7


In-Kraft-Treten/Schlussbestimmungen


 Diese Gebührensatzung ist nur in Verbindung mit der Friedhofssatzung anwendbar und tritt gemäß § 21 Abs. 2 ThürKO am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung der Stadt Hildburghausen vom 20.12.1996 außer Kraft.


 


Hildburghausen, den 05.02.1999


 


Steffen Harzer


Bürgermeister


Stadt Hildburghausen                Siegel

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WAHLBEKANNTMACHUNG

Bekanntmachung

1. Am 22. April 2012 findet die Wahl des Landrates des Landkreises Hildburghausen von   08.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.


2. Die Gemeinde bildet 15 Stimmbezirke. Die Wahlräume befinden sich:






































































Stimm-


bezirk



Wahlraum, Straße, Hausnummer



      01



Regelschule I, Speiseraum der Turnhalle, Waldstraße 11



      02



Rathaus Hildburghausen, Erdgeschoss, Markt 25



      03



Kindertagesstätte „Werraspatzen“, Oberes Kleinodsfeld  02



      04



Seniorenclub, Untere Allee 08



      05



Feuerwehr Häselrieth, Am Kleinodsfeld  22



      06



Gemeindehaus Wallrabs, Feuerwehrraum, Wallrabser Str. 33



      07



Gemeindehaus Birkenfeld, Eishäuser Straße  02



      08



Regelschule II - Speiseraum, Seminarstraße 02



      09



Feuerwehrgerätehaus Hildburghausen, Schleusinger Str. 52



      10



Feuerwehr Ebenhards, Ebenhardser Brunnenweg 



      11



Feuerwehr Gerhardtsgereuth, Am Schwanenteich  02



      12



Feuerwehrgerätehaus Weitersroda, Schloßstraße 07



      13



ehem. Kindergarten Bürden, Zum Stickelsteich 



      14



Gemeindehaus Leimrieth, Leimriether Hauptstr. 42



      15



Landgasthof „Stricker“, Pfersdorfer Hauptstraße 28



 


In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übermittelt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses wurde ein Briefwahlvorstand gebildet. Der Arbeitsraum des Briefwahlvorstandes befindet sich in der Stadtverwaltung Hildburghausen, Clara-Zetkin-Straße 03.


Der Briefwahlvorstand tritt am Wahltag, dem 22. April 2012, um 17.30 Uhr, zur Ermittlung des Wahlergebnisses zusammen.


3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.


Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis - Unionsbürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.


Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraumes für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel ausgehändigt.


Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise:


Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.


4. Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können.


Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung  gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.


5. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum sowie zu dem Arbeitsraum des Briefwahlvorstands, soweit dies ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist.


6. Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am 22. April 2012 bis 18.00 Uhr dort eingeht. Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden.


7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.


Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).


8. Die Ermittlung des Wahlergebnisses  wird am Montag, dem 23. April 2012 und ggf. am Dienstag, dem 24. April 2012 jeweils um 18.00 Uhr bis voraussichtlich 20.00 Uhr in denselben Wahlräumen sowie in dem Arbeitsraum des Briefwahlvorstands fortgesetzt, falls sie im Anschluss an die Wahlhandlung nicht beendet werden kann.


 


 


Hildburghausen, den 03.04.2012


 


Steffen Harzer


Bürgermeister


Stadt Hildburghausen


 


Wichtige Hinweise für Briefwählerinnen und Briefwähler!


 


1. Kennzeichnen Sie unbeobachtet den Stimmzettel persönlich.


2. Legen Sie den Stimmzettel - sonst nichts - in den Stimmzettelumschlag und verschließen Sie diesen.


3. Unterschreiben Sie die in der unteren Hälfte des Wahlscheines vorgedruckte „Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl“ unter Angabe des Ortes und des Tages. Nur dann ist Ihre Stimmabgabe gültig!


4. Legen Sie


   a) den verschlossenen Stimmzettelumschlag und außerdem


   b) den unterschriebenen Wahlschein


   in den roten Wahlbriefumschlag.


5. Wählerinnen und Wähler, die des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung an der persönlichen Kennzeichnung gehindert sind, können sich der Hilfe einer Hilfsperson bedienen. Diese trägt ihren Namen mit Druckschrift ein und unterzeichnet auch die „Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl“. Die Hilfsperson  muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung bei der Wahl des hilfebedürftigen Wählers erlangt hat.


6. Verschließen Sie den Wahlbriefumschlag.


7. Geben Sie den Wahlbriefumschlag so rechtzeitig zur Post, dass er spätestens  am Wahltag, dem 22. April 2012, bis 18.00 Uhr, bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle eingeht; beachten Sie dabei die üblichen Postlaufzeiten. Sie können den Wahlbrief auch persönlich abgeben oder abgeben lassen.


Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18.00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.


Sichern Sie sich die Gültigkeit Ihrer Stimmabgabe, indem Sie die vorstehenden Hinweise sorgfältig beachten!

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Mittwoch, 22.05.2013, 17:06 geändert 16.05.2013